Ein Vertrag zwischen dem Pharmahersteller und der Krankenkasse.

Seit 2003 ist es Krankenkassen und Pharmaherstellern erlaubt, im Rahmen der Beitragssatzstabilität, Verträge für Rabatte abzuschließen. Die Pharmaunternehmen erlassen für die Versicherten der Krankenkasse Rabatte auf den bundesweit einheitlichen Apothekenverkaufspreis und erhalten im Gegenzug die Zusage, dass alle Versicherten nur ihr Präparat erhalten. Dies bietet für die Pharmaunternehmen eine gewisse Planungssicherheit und schont das Budget der Krankenkassen.

Wenn ein Arzt also ein Medikament verordnet, ist der Apotheker dazu verpflichtet, dass Medikament auszugeben, welches von der Kasse im Rabattvertrag festgelegt wurde. Wurde ursprünglich ein anderes Medikament aufgeschrieben, wird dieses ausgetauscht. Voraussetzung dafür ist die Wirkstoffgleichheit, die gleiche Dosierbarkeit und die gleiche Packungsgröße. Hingegen darf kein Austausch stattfinden, wenn der Arzt diesen durch das Ankreuzen des aut-idem-Feldes verboten hat.

Seit 2011 dürfen Apotheken den Patienten dennoch das gewünschte Medikament ausgeben, auch wenn es ein anderes ist, als das im Rabattvertrag vorgesehene. Der Patient muss dafür den vollen Apothekenverkaufspreis zahlen und die Kosten anschließend einreichen. Die Kasse erstattet jedoch lediglich die Höhe der Kosten, die sie für das Rabattmedikament gezahlt hätte. Der Patient trägt die Mehrkosten, über dessen Höhe die Apotheke keine Auskunft geben kann.

Insgesamt führt das zu einem erheblichen Mehraufwand bei den Apotheken, die deswegen eine transparente Kommunikation über die Rabattverträge seitens der Krankenkassen fordern.

Autor: pm pflegemarkt.com GmbH